Ab dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei
einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren.
Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor.
Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:
• Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom 26. Oktober 2022 bis zum
31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgebern Flexibilität.
• In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von
3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
• Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren
Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
• Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit
für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.• Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass
diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch
entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der
Lohnabrechnung.
Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die
Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als
Einkommen angerechnet wird.