Arbeitgeber müssen ab diesem Zeitpunkt die AU-Bescheinigungen ihrer Beschäftigten
elektronisch bei den Krankenkassen abrufen.
Die Vorlage einer Papierbescheinigung durch den Arbeitnehmer beim Arbeitgeber ist nicht
mehr vorgesehen.
Der Arbeitnehmer ist weiterhin verpflichtet seinen Krankenstand unverzüglich beim
Arbeitgeber zu melden.
Die technischen Voraussetzungen für den Datenaustausch mit den gesetzlichen
Krankenversicherungen müssen gegeben sein.
Um am eAU-Verfahren teilzunehmen, brauchen Arbeitgeber oder ihre Steuerberater ein
systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder Zeiterfassungssystem.
Die betriebsinternen Abläufe sollten angepasst werden.
Wenn ein Abrechnungsdienstleister (z.B. Steuerberater) beauftragt ist, muss geklärt sein,
wer für den Abruf der eAU-Daten zuständig ist und wie der zukünftige Ablauf umgesetzt wird.