Arbeitgeberpflicht: Auszahlung der Energiepreispauschale 2022
1. Welche Arbeitnehmer sind anspruchsberechtigt?
Anspruchsberechtigt sind u.a. nachfolgende Personen, die sich am 1. September 2022 in
einem Arbeitsverhältnis befinden.
Umfang und Dauer des Arbeitsverhältnisses spielen keine Rolle
– Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten,
– Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,
– kurzfristig und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“)
Aber Achtung! Minijobber sind nur begünstigt, wenn der Minijob ihre
Hauptbeschäftigung ist und sie dieses dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen.
– Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers
erhalten (z. B. Krankengeld oder Elterngeld)
– Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum
Auszahlen müssen Sie als Arbeitgeber die Energiepreispauschale an Arbeitnehmer, die
am 1. September 2022 ihre Haupttätigkeit bei Ihnen haben.
2. Wie ist zu verfahren, wenn der Arbeitnehmer zum 15. September 2022 das
Dienstverhältnis wechselt?
Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer am 1. September 2022 noch im Rahmen des
ersten Dienstverhältnisses beschäftigt ist, zahlt die EPP aus. Doppelzahlungen in den Fällen
eines Arbeitgeberwechsels kann es somit nicht geben.
3. Muss der Arbeitnehmer die Energiepreispauschale versteuern?
Ja, die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig. Der Betrag wird vom Arbeitgeber zusätzlich
zum Bruttolohn ausbezahlt und anschließend über die Lohnsteuer versteuert.
Das Vorgehen ist also genauso wie bei einem zusätzlichen Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
4. Ist die Energiepreispauschale sozialversicherungspflichtig?
Nein, da die Pauschale kein Arbeitsentgelt darstellt, ist sie für alle sozialversicherungsfrei.
5. Wann bekommt der Arbeitgeber das Geld erstattet?
Die Zahlung an die Arbeitnehmer bekommen Sie als Arbeitgeber über die
Lohnsteueranmeldung erstattet. Melden Sie monatlich, werden die Aufwendungen mit der
Lohnsteuer verrechnet, die für August anzumelden ist. Sie bekommen dann eine
Verrechnung im Oktober 2022.
6. Wie erhalten Gewerbetreibender oder Selbstständiger die Pauschale?
Auch Sie als Gewerbetreibender oder Selbstständiger erhalten die Pauschale. Die wird
jedoch nicht ausgezahlt.
Für sie gilt, dass die Vorauszahlungen im Jahr auf die Einkommensteuer beim nächsten
Termin um 300 Euro gekürzt werden darf.
Sind für den 10. September 2022 Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt worden,
dann ist diese Festsetzung, um die Energiepreispauschale zu mindern.
Teilweise verschicken die Bundesländer auch neue Vorauszahlungsbescheide, in denen die
300 Euro bereits abgezogen sind.
7. Unterliegt die Energiepreispauschale bei Selbständigen der Umsatz- und der
Gewerbesteuer?
Nein. Die Energiepreispauschale unterliegt weder der Umsatz- noch der Gewerbesteuer.