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1. April 2023

Wer seinen Chef als „soziales Arschloch“ bezeichnet kann fristlos gekündigt werden

Wer seinen Chef als „soziales Arschloch“ bezeichnet kann fristlos gekündigt werden

von f.wolgemuth / Freitag, 04 August 2017 / Veröffentlicht in Allgemein
Chef

Wer seinen Chef als „soziales Arschloch“ bezeichnet, muss damit rechnen, gekündigt zu werden. Eine derartige  Beleidigung des Geschäftsführers kann auch in einem langjährigen Arbeitsverhältnis ohne vorherige Abmahnung die außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Der Sachverhalt

Der 62 Jahre alte Kläger war in einem Kleinbetrieb ( Gas- und Wasserinstallateurbetrieb) beschäftigt.

Bei einem Wortwechsel zwischen dem Kläger, dem Geschäftsführer und dem Vater des Geschäftsführers, der früher den Betrieb geführt hatte fielen innerhalb zweier aufeinanderfolgender Arbeitstage die Worte, „Arsch“ und „soziale Arschlöcher“ im Zusammenhang mit der Person des Geschäftsführers und dessen Führungsstil.

In der Folgezeit räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einer Entschuldigung ein. Nachdem diese nicht erfolgte, kündigte der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich.

Der Kläger wendet sich mit seiner Kündigungsschutzklage gegen diese Kündigung. Seine Äußerungen seien durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Es sei eine Affekthandlung gewesen und er sei durch den Geschäftsführer sowie dessen Vater provoziert worden.

Die Entscheidung

Die Klage war sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos. Bei groben Beleidigungen kann sich ein Arbeitnehmer nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Auch vor dem Hintergrund, dass zwischen den beiden „Gesprächen“ nahezu ein ganzer Tag lag, schließt eine Affekthandlung aus. Einer Abmahnung bedurfte es hier gerade wegen der fehlenden Entschuldigung und der auch noch in der Berufungsverhandlung fehlenden Einsicht des Klägers, sich gegenüber dem Arbeitgeber falsch verhalten zu haben, nicht.

Es war der Beklagten als kleinem Familienbetrieb nicht zuzumuten, das über 23 Jahre andauernde Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (30. September 2016) fortzusetzen.

Gericht:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.01.2017 – 3 Sa 244/16

Das Urteil ist rechtskräftig.

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