Eintrag ins Transparenzregister
Das eingeführte Transparenzregister soll Aufschluss über die wirtschaftlichen Berechtigten
eines Unternehmens geben.
Hintergrund ist das im Juni 2021 beschlossene Transparenzregister- und
Finanzinformationsgesetz (TraFinG Gw).
Damit werden alle Gesellschaften ab dem 1. August 2021 eintragungspflichtig
Wer muss sich eintragen?
Viele Unternehmen werden als GmbH, OHG oder auch als UG geführt.
Diese Firmen müssen sich in das Transparenzregister eintragen.
Verschont von der Neuregelung bleiben nur Einzelunternehmer!
Wen betrifft das Transparenzregister?
Juristische Personen, also GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Limited oder AG,
sowie alle eingetragenen Personengesellschaften, etwa OHG, KG, GmbH & Co. KG sind
meldepflichtig.
Selbst wenn diese Gesellschaften nur eine sogenannte Ein-Personen-Gesellschaft sind,
müssen Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern dem elektronischen
Transparenzregister melden.
Ein Handelsregistereintrag reicht nicht mehr?
Für viele Unternehmen war die Eintragung ins Transparenzregister bis August 2021 keine
Pflicht, denn wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten aus anderen
Registern, wie beispielsweise dem Handelsregister ergaben, reichte dies aus.
Zum 1. August 2021 wurde die Eintragung ins Transparenzregister zur Pflicht:
Die bisher nicht meldepflichtigen Daten, die in anderen Registern digital gespeichert sind,
müssen zwingend an das Transparenzregister gemeldet werden.
Die vom Gesetzgeber festgelegten Fristen:
• Aktiengesellschaften, Societas Europaea und Kapitalgesellschaften auf Aktien
mussten ihre Daten bereits bis zum 31. März 2022 melden.
• Das Fristende für alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften,
Europäischen Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften: der 30. Juni
2022 ist der Stichtag.
• Für alle übrigen Rechtsformen sind die Eintragungen bis zum 31. Dezember 2022
vorzunehmen.
Bußgelder wegen fehlender Angaben können ein Jahr nach dem Fristversäumnis festgesetzt
werden – also je nach Rechtsform
• zum 31. März 2023,
• zum 30. Juni 2023
• zum 31. Dezember 2023.
Bußgelder drohen, auch Rückforderung der Coronahilfen!
Betriebsinhaber sollten jetzt prüfen, ob sie ihrer Eintragungspflicht bereits nachgekommen
sind! Es gibt keine Ausnahmen, auch für eine Ein-Personen-GmbH müssen die
Eintragungen zum wirtschaftlichen Berechtigten vorgenommen werden!
Bußgelder wegen fehlender Angaben können zwar frühestens ein Jahr nach dem
Fristversäumnis festgesetzt werden, doch es drohen nicht nur Bußgelder:
Für Unternehmen, die Corona-Finanzhilfen (Überbrückungshilfen etc.) beantragt oder bereits
erhalten haben, kann es wesentlich teurer werden. Denn die Eintragung ins
Transparenzregister gehört zu den Voraussetzungen für die Antragsberechtigung.
Wird im Nachgang festgestellt, dass die beim Antrag erteilte Verpflichtungserklärung verletzt
wurde, droht die komplette Rückzahlung der Überbrückungshilfe.
Betriebe sollten daher die erforderlichen Angaben spätestens vor der Erstellung der
Schlussrechnung(en) bzw. Endabrechnung der Coronahilfen melden.
Wer ist zu melden?
„Wirtschaftlich Berechtigte“ sind die Personen, die hinter Kapital- oder
Personengesellschaften stehen und diese kontrollieren.
Dabei gilt als relevante Kontrolle, wenn die natürliche Person entweder unmittelbar oder
mittelbar
• Kapitalanteile über mehr als 25 Prozent hält oder
• Stimmrechte von mehr als 25 Prozent kontrolliert
Welche Daten sind zu melden?
Von den wirtschaftlichen Berechtigten muss gemeldet werden:
• Name
• Vorname
• Geburtsdatum
• Staatsangehörigkeit
• Wohnort
• Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
Sobald einmal etwas zum Transparenzregister gemeldet wurde, sind alle künftigen
Änderungen dort stets weiterhin zu pflegen. Und dies „unverzüglich“ bei jeder Änderung.