DSGVO & WordPress
Die EU Datenschutzgrundverordnung auch EU-DSGVO genannt, ist eine Vorschrift in der kompletten EU die ab dem 25. Mai 2018 den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt.
Die DSGVO ist dabei eigentlich nicht erst neu. Den die DSGVO trat schon am 25. Mai 2016 in Kraft. Aber erst ab dem 25. Mai 2018 müssen alle EU-Mitgliedstaaten anwenden.
Gespeichert werden darf nur, was für die jeweilige Datenverarbeitungstätigkeit notwendig ist
Was ist die neue europäische Datenschutzgrundverordnung kurz DSGVO?
Die neue Grundverordnung vereinheitlich das Arbeiten mit personenbezogenen Daten. Sei es bei der Verarbeitung im Büro und eben auch beim Besuch auf der eigenen Webseite. Es dürfen nur noch Daten gespeichert werden die auch von Nöten sind!
Die DSGVO dient zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten
Was sind die Konsequenzen für Unternehmen, die gegen die DSGVO verstoßen?
Der Bußgeldrahmen steigt nun auf bis zu 20 Millionen Euro! Vorher waren es in Sonderfällen bis zu 300.000€. Damit sollte klar sein, dass selbst ein kleiner Verstoß sehr kostspielig werden kann.
Was muss auf der eigenen Webseite beachtet werden?
Auftragsdatenvertrag
Wenn auf der Webseite Tools (Plugins) genutzt werden oder ein Vertragspartner personenbezogenen Daten verarbeitet, dann muss ein Auftragsdatenvertrag (ADV) geschlossen werden. Beispiele bei den man ein ADV abschließen muss:
- Hoster
- Newsletter Dienst
- Analyse Dienste (Piwik, Google Analytics)
- Kalender Apps
- Steuerberater / Buchhalter
- Cloud-Speicher
Eine Liste mit Hostern, Newsletter-Tools etc findet man bei Blogmojo.
Bei einem Shared Hosting Angebot muss unbedingt ein ADV abgeschlossen werden.
Anpassungen an der eigenen Webseite
Auf der eigenen Webseite müssen einige Dinge angepasst werden. So muss zum Beispiel beim Kontaktformular der Nutzer explizit der Verarbeitung zustimmen. Ein weiteres Beispiel sind die Google Fonts, die eigentlich jede Webseite benutzt. Den diese müssen nun lokal auf dem Server eingerichtet werden und dürfen nicht mehr Extern geladen werden. Auch die Social-Media Shares Button müssen gegebenenfalls geändert werden.
SSL einbauen
Unbedingt sollten Sie auf Ihren Webseiten das SSL Zertifikat (https) einbauen! Die Verarbeitung ohne diese Verschlüsselung stellt so oder so ein sehr hohes Sicherheitsrisiko da und sollte unbedingt vermieden werden. Auch wird es Ihnen Google danken, Stichwort SEO.
Datenschutzerklärung / Impressum
Es gibt natürlich neue Texte die Sie in Ihren Datenschutzerklärungen einbauen müssen. Der Rechtsanwalt Dr. Schwenke hat dazu ein Online-Generator der derzeit für das DSGVO überarbeitet wird. Andernfalls können Sie auch den Online-Generator von eRecht24 nutzen.
Im zuge dessen sollten Sie Ihr Impressum auch noch überprüfen ob alle wichtigen Informationen vorhanden sind.
Bedenken Sie: Der Besucher muss von jeder Seite aus mit nur einem Klick die Datenschutzerklärung aufrufen können. Selbstverständlich darf der Link natürlich auch nicht verdeckt sein. Und ganz wichtig, die Texte von eRecht24, Dr. Schwenke oder anderen Online-Generatoren geben keine hunderprozentige Garantie!
Cookies
Sie nutzen WordPress, Joomla oder ein anderes Content-Management-System (CMS)? Dann nutzen Sie mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch sogenannte Cookies die bei dem Besucher hinterlegt werden. Sie müssen aber den Besucher darauf hinweisen, dass die Webseite Cookies verwendet und mittels eines Opt-in diesen auch zustimmen. Dazu müssen Sie ein Cookie-Hinweis einbauen, der beim ersten Besuch der Webseite darauf hinweist und auch weitere Informationen über ein Link/Button zu Verfügung stellt. Ein Abschnitt bei der Datenschutzerklärung reicht hier also nicht.
Social-Media Share Buttons / Seiten-Plugin
Die Social-Media Share Buttons fallen natürlich auch dem DSGVO zum Opfer, genau wie das Seiten-Plugin von Facebook zum Beispiel, den es werden live die Daten übertragen. Abhilfe schaffen hier spezielle Plugins, die erst bei Aktivierung die Daten übermitteln. Bei WordPress können Sie für die Share Funktion zum Beispiel Shariff Wrapper benutzen. Eine lauffähige alternative für das Seiten-Plugin haben wir bisher nicht gefunden. Daher sollten Sie auf solch eine Box lieber verzichten.
Kommentare
Um die Kommentar Funktion bei WordPress ein wenig Recht sicherer zu gestalten sollten Sie WP GDPR installieren. Mit dem Plugin haben Sie die Möglichkeit eine Checkbox hinzuzufügen wo der Nutzer die Einwilligung erteilt die Daten zu verarbeiten.
Bedenken Sie: Die DSGVO verlangt von Unternehmen nur Daten zu Speichern die auch wirklich benötigt werden. Das Problem derzeit ist, dass WordPress automatisch bei einem Kommentar die IP-Adresse speichert. Hier ist es aber noch nicht ersichtlich, ob dies auch gestattet ist beziehungsweise wie lange diese Daten gespeichert werden dürfen.
Formulare
Der Besucher muss auch hier explizit seine Einwilligung geben, dass seine Daten weiter verarbeitet werden. Am besten bauen Sie dafür eine Checkbox im Formular mit ein welches ein Pflichtfeld ist.
Google Analytics
Wenn Sie Google Analytics weiterhin verwenden möchten, müssen Sie mit Google ein Auftragsdatenvertrag abschließen. Diesen finden Sie unter Verwaltung und Kontoeinstellung -> Zusatz zur Datenverarbeitung.
Bedenken Sie: Sie müssen die IP-Adressen anonymisieren!
Google Fonts
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Betriebliche Krankenversicherung
Die betriebliche Krankenversicherung bietet sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer überwiegend Vorteile.
Die Vorteile einer bKv für den Arbeitgeber:
Attraktivität des eigenen Unternehmens auf dem Arbeitsmarkt steigt
Beitragszahlungen können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden
Wenig Verwaltungsaufwand
Beitragsbefreiung bei entgeltfreien Zeiten
Sinnvolle Alternative zur Gehaltserhöhung
Die Vorteile einer bKV für den Arbeitnehmer:
Bessere medizinische Versorgung, schließt Versorgungslücke der gesetzlichen Krankenkasse
keine oder vereinfachte Gesundheitsprüfung
Keine Wartezeiten
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Wen betrifft das Transparenzregister?
Juristische Personen, also GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Limited oder AG,
sowie alle eingetragenen Personengesellschaften, etwa OHG, KG, GmbH & Co. KG sind
meldepflichtig.
Selbst wenn diese Gesellschaften nur eine sogenannte Ein-Personen-Gesellschaft sind,
müssen Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern dem elektronischen
Transparenzregister melden.
Ein Handelsregistereintrag reicht nicht mehr?
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Wir bilden uns ständig für Sie weiter!
Durch ständige Weiterbildung und Begeisterung für unseren Beruf, bieten wir Ihnen eine
hervorragende Betreuung und Beratung rund um Ihr Unternehmen.
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EZB erhöht Leitzins!
Die Europäische Zentralbank hat den Leitzins nochmals um 0,5 Prozentpunkte angehoben um der hohen Inflation im Euroraum Einhalt zu gebieten und die nächste Erhöhung angekündigt.
Für die März-Zinssitzung wird eine weitere Anhebung um einen halben Prozentpunkt in Aussicht gestellt.
Zuletzt hatte die EZB den Zins im Dezember um 0,5 Prozentpunkte angehoben.
Der Zinssatz in der Eurozone steigt damit auf den höchsten Stand seit Ende 2008.
Am 2. Februar 2023 hat die Europäische Zentralbank (EZB) den Leitzins erneut um 0,5 Prozentpunkte angehoben. Ab dem 8. Februar beträgt der Hauptrefinanzierungssatz (höchster Kreditzinssatz) 3 %. Der Einlagensatz, der vor allem die Verzinsung von Verbraucherspareinlagen bestimmt, liegt bei 2,5 Prozent.
Ein wesentlicher Grund für das klare Signal ist die Rekordinflation von 10,4 Prozent. im Oktober 2022 und verharrte im November auf einem Höchststand von 10 % Die Inflation in Deutschland sank im Dezember auf 8,6 %, trotz staatlicher Kaufanreize für Gas und Zentralheizung. Am 21. Juli erhöhte die EZB erstmals die Zinsen und markierte damit eine Änderung der Zinssätze. Der Währungswächter will die hohe Inflation vor allem dadurch dämpfen, dass er die Inflationserwartungen der Wirtschaftsteilnehmer senkt. Dies gilt auch für die Zuverlässigkeit der EZB.
Quelle: Forbes
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Ab 1. Januar 2023 wird die eAU für alle Arbeitgeber verbindlich.
Arbeitgeber müssen ab diesem Zeitpunkt die AU-Bescheinigungen ihrer Beschäftigten
elektronisch bei den Krankenkassen abrufen.
Die Vorlage einer Papierbescheinigung durch den Arbeitnehmer beim Arbeitgeber ist nicht
mehr vorgesehen.
Der Arbeitnehmer ist weiterhin verpflichtet seinen Krankenstand unverzüglich beim
Arbeitgeber zu melden.
Die technischen Voraussetzungen für den Datenaustausch mit den gesetzlichen
Krankenversicherungen müssen gegeben sein.
Um am eAU-Verfahren teilzunehmen, brauchen Arbeitgeber oder ihre Steuerberater ein
systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder Zeiterfassungssystem.
Die betriebsinternen Abläufe sollten angepasst werden.
Wenn ein Abrechnungsdienstleister (z.B. Steuerberater) beauftragt ist, muss geklärt sein,
wer für den Abruf der eAU-Daten zuständig ist und wie der zukünftige Ablauf umgesetzt wird.
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Erbschafts- und Schenkungssteuer – drastische Erhöhung
Bisher liegt der Sachwertfaktor je nach Region und Immobilie bei 0,9 bis 1,1.
Ab 01.01.2023 soll dieser Faktor zwischen 1,3 und 1,5 betragen.
Was in „nackten Zahlen“ noch nicht so dramatisch klingen mag, aber die Erhöhung des
Faktors von
0,9 auf 1,3 bedeutet eine Wertsteigerung von 44 Prozent!
Wer zum Beispiel eine Immobilie erbt, oder geschenkt bekommt, muss mit deutlich höheren
Steuerabgaben rechnen.
Die Bewertung bebauter Grundstücke (Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser,
Gewerbeimmobilien etc.) soll an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung
angepasst werden.
Das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz wird in diesem Zuge nicht geändert!
Die Steuer als solches wird also nicht geändert, nur die Anpassung der
Immobilienbewertung!
Durch die neue Bewertung kommen deutlich höhere Abgaben zustande.
Ein weiterer Grund für die Erhöhung ist, dass das Finanzamt zukünftig von einer
Nutzungsdauer von 80 – statt 70 Jahren ausgeht.
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Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei
Ab dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei
einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren.
Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor.
Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:
• Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom 26. Oktober 2022 bis zum
31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgebern Flexibilität.
• In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von
3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
• Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren
Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
• Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit
für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.• Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass
diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch
entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der
Lohnabrechnung.
Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die
Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als
Einkommen angerechnet wird.
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Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ist beschlossene Sache und
soll die steigenden Energiepreise abfedern!
Arbeitgeberpflicht: Auszahlung der Energiepreispauschale 2022
1. Welche Arbeitnehmer sind anspruchsberechtigt?
Anspruchsberechtigt sind u.a. nachfolgende Personen, die sich am 1. September 2022 in
einem Arbeitsverhältnis befinden.
Umfang und Dauer des Arbeitsverhältnisses spielen keine Rolle
– Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten,
– Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,
– kurzfristig und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“)
Aber Achtung! Minijobber sind nur begünstigt, wenn der Minijob ihre
Hauptbeschäftigung ist und sie dieses dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen.
– Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers
erhalten (z. B. Krankengeld oder Elterngeld)
– Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum
Auszahlen müssen Sie als Arbeitgeber die Energiepreispauschale an Arbeitnehmer, die
am 1. September 2022 ihre Haupttätigkeit bei Ihnen haben.
2. Wie ist zu verfahren, wenn der Arbeitnehmer zum 15. September 2022 das
Dienstverhältnis wechselt?
Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer am 1. September 2022 noch im Rahmen des
ersten Dienstverhältnisses beschäftigt ist, zahlt die EPP aus. Doppelzahlungen in den Fällen
eines Arbeitgeberwechsels kann es somit nicht geben.
3. Muss der Arbeitnehmer die Energiepreispauschale versteuern?
Ja, die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig. Der Betrag wird vom Arbeitgeber zusätzlich
zum Bruttolohn ausbezahlt und anschließend über die Lohnsteuer versteuert.
Das Vorgehen ist also genauso wie bei einem zusätzlichen Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
4. Ist die Energiepreispauschale sozialversicherungspflichtig?
Nein, da die Pauschale kein Arbeitsentgelt darstellt, ist sie für alle sozialversicherungsfrei.
5. Wann bekommt der Arbeitgeber das Geld erstattet?
Die Zahlung an die Arbeitnehmer bekommen Sie als Arbeitgeber über die
Lohnsteueranmeldung erstattet. Melden Sie monatlich, werden die Aufwendungen mit der
Lohnsteuer verrechnet, die für August anzumelden ist. Sie bekommen dann eine
Verrechnung im Oktober 2022.
6. Wie erhalten Gewerbetreibender oder Selbstständiger die Pauschale?
Auch Sie als Gewerbetreibender oder Selbstständiger erhalten die Pauschale. Die wird
jedoch nicht ausgezahlt.
Für sie gilt, dass die Vorauszahlungen im Jahr auf die Einkommensteuer beim nächsten
Termin um 300 Euro gekürzt werden darf.
Sind für den 10. September 2022 Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt worden,
dann ist diese Festsetzung, um die Energiepreispauschale zu mindern.
Teilweise verschicken die Bundesländer auch neue Vorauszahlungsbescheide, in denen die
300 Euro bereits abgezogen sind.
7. Unterliegt die Energiepreispauschale bei Selbständigen der Umsatz- und der
Gewerbesteuer?
Nein. Die Energiepreispauschale unterliegt weder der Umsatz- noch der Gewerbesteuer.
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Neues Gesetz für Arbeitsverträge ab August 2022
Diese 9 Punkte sind bei Arbeitsverträgen neu:
1. Bei befristeten Verträgen: Datum, zu wann der Arbeitsvertrag/ das Arbeitsverhältnis
enden wird
2. Probezeit: Dauer der Probezeit, falls diese vereinbart wird
3. Entgeltzahlung: Informationen über Höhe und Zusammensetzung des
Arbeitsentgeltes (inkl. der Vergütung von Prämien, Zulagen, Überstunden und
Sonderzahlungen und zu wann und wie sie ausgezahlt werden)
4. Pausen und Schichtarbeit: Angabe zu vereinbarten Arbeitszeit und Ruhepausen;
Angabe des Schichtsystems und Schichtrhythmen, sofern Schichtarbeit vereinbart
5. Fortbildungsanspruch: Vorhandene Ansprüche auf Fortbildungen, sofern der
Arbeitgeber diese anbietet
6. Arbeitsort: Schriftliche Information über die freie Ortswahl für Arbeitnehmer, falls
diese vereinbart wird
7. Betriebliche Altersvorsorge: Falls Arbeitgeber eine betriebliche Altersvorsorge
anbietet, die Daten des Versicherers
8. Kündigung: Alle Informationen bezüglich der einzuhaltenden Kündigungsfristen und
Verfahren bei einer Kündigung durch Arbeitgeber
Wichtig: Auch die Frist für eine Kündigungsschutzklage muss benannt werden.
9. Arbeit auf Abruf: Die Vereinbarung zur Arbeit auf Abruf, Anzahl der zu vergütenden
Stunden und die Mitteilungsfrist
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